Die Landesregierung Baden-Württemberg hat eine Bundesratsinitiative zur Bekämpfung unzulässiger Kapitalanlagegenossenschaften beschlossen. Um künftigen Missbrauch des Genossenschaftswesens zu verhindern, sollen Qualitätskontrollen verbessert sowie der Anteil der nur investierenden Mitglieder auf unter 50 % begrenzt werden.
Die Landesregierung will unzulässige Kapitalanlagegenossenschaften wirkungsvoll bekämpfen. Der Ministerrat hat dazu im Umlaufverfahren eine entsprechende Bundesratsinitiative beschlossen. Der Entschließungsantrag, der am 18.09.2020 in den Bundesrat eingebracht werden soll, zielt auf mehrere Änderungen des Genossenschaftsgesetzes (GenG), die einen Missbrauch von Genossenschaften erschweren und das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des genossenschaftlichen Prüfungswesens stärken sollen.
Der Fall der Wohnungsgenossenschaft Eventus eG
In Baden-Württemberg hatte der Fall der Wohnungsgenossenschaft Eventus eG für Aufsehen gesorgt, bei der es sich um eine sog. Kapitalanlagegenossenschaft handelte. Kapitalanlagegenossenschaften betreiben entgegen ihrem formalen Förderzweck ausschließlich oder zumindest überwiegend Kapitalanlagegeschäfte. Sie setzen sich vor allem aus investierenden Mitgliedern zusammen, die an Einrichtungen oder Leistungen der Genossenschaft kein Interesse haben. Zumeist erfolgt Werbung mit Hilfe von unrealistischen Renditeversprechen.
Kapitalanlagegenossenschaften mit fragwürdigem Zweck
Solche Kapitalanlagegenossenschaften sind nach dem Genossenschaftsgesetz unzulässig und dürften eigentlich gar nicht existieren. Der vorgelegte Entschließungsantrag sieht eine Begrenzung des Anteils der Mitglieder, die nur investieren und ansonsten Güter oder Dienste der Genossenschaft nicht in Anspruch nehmen, auf unter 50 % vor. Darüber hinaus zielt die Bundesratsinitiative vor allem auch darauf, die Zuverlässigkeit der genossenschaftlichen Pflichtprüfungen zu stärken.
Qualitätskontrolle verbessern
Beabsichtigt ist unter anderem, die Qualitätskontrolle genossenschaftlicher Prüfungsverbände nach den §§ 63e ff. GenG zu verbessern. Insbesondere erfolgt eine Ausweitung der Qualitätskontrollen auch auf Gründungsprüfungen und auf genossenschaftsrechtliche Pflichtprüfungen „kleiner“ Genossenschaften mit einer Bilanzsumme von bis zu 1,5 Millionen Euro bzw. Umsatzerlösen von bis zu drei Millionen Euro. Darüber hinaus sollen genossenschaftliche Prüfungsverbände gesetzlich verpflichtet werden, bei der Gründung zu prüfen, ob ein zulässiger Förderzweck im Sinne von § 1 GenG verfolgt wird oder ob das nach den eingereichten Gründungsunterlagen angestrebte Geschäftsmodell eine faktische – und damit unzulässige – Kapitalanlagegenossenschaft darstellt.
(Landesregierung BW vom 25.08.2020/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)